Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Der Tag der Vornahme der Wahl ist durch die Handels= und Gewerbekammern 
loch vorgängigem Benehmen mit der Centralstelle für Gewerbe und Handel, welche den 
nlerümtern den erforderlichen Auftrag zu ertheilen hat, festzusetzen und öffentlich bekannt 
machen. 
Art. 14. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 
Als Wahlvorsteher bei der Wahlhandlung in der Oberamtsstadt hat der Oberamt- 
Uann oder sein gesetzlicher Stellvertreter zu fungiren. 
Die Wahlvorsteher in Abstimmungsorten außerhalb des Oberamtssitzes hat das 
Oberamt zu bestellen. 
Den Wahlvorstehern werden für die Sammlung und Abzählung der Stimmen zweie 
Seitter beigegeben, welche aus den am Ort der Wahl wohnhaften Wahlberechtigten 
tch die Handels= und Gewerbekammer bestimmt werden. 
Die Funktion der Beisitzer ist ein unentgeltliches Ehrenamt. 
Art. 15. 
„Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende 
Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kenn- 
seichen verfehen sein. 
Art. 16. 
Die Wahl ist giltig, wenn am Schlusse des Wahlaktes mindestens der dritte Theil 
der Wahlberechtigten des Abstimmungsbezirkes abgestimmt hat. 
Wird diese Zahl nicht erreicht, so hat die Eröffnung der Stimmzettel zu unter- 
leiben, und es ist durch öffentliche Bekanntmachung ein weiterer Termin zur Ergänzung 
der Wahl anzuberaumen. Nach diesem zweiten Wahlakte wird die Wahl für geschlossen 
eklärt, ohne weitere Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen. 
Art. 17. 
Nach vollendeter Wahl ist durch die Wahlkommission (Art. 14) die Stimmzählung 
dorzunehmen, über dds Ergebniß ein Protokoll aufzunehmen und solches unverweilt der 
effenden Handels= und Gewerbekammer zu übergeben. Dem Protokoll find die von 
der Wahlkommission beanstandeten Stimmzettel offen, die übrigen versiegelt beizulegen.
	        
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