Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 18. 
Die Handels- und Gewerbekammer stellt das Ergebniß der Wahlen in den einzelnen 
Abstimmungsbezirken in öffentlicher Sitzung zusammen und entscheidet über die von den 
einzelnen Wahlkommissionen beanstandeten Wahlzettel. 
Als zu Mitgliedern einer Kammer gewählt sind diejenigen Personen zu betrachten 
welche verhältnißmäßig die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Art. 19. 
Die Handels= und Gewerbekammern haben das Ergebniß der Wahl unter Aube' 
raumung eines Termins von zehn Tagen zu Einsprachen öffentlich bekannt zu machen 
und der Centralstelle für Gewerbe und Handel anzuzeigen. Einsprachen gegen die W 
sind bei der Handels= und Gewerbekammer anzubringen und von dem Ministerium de 
Innern endgiltig zu entscheiden. 
Art. 20. 
Die Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern versehen ihre Stelle 6 Jahre. 
Je nach 3 Jahren tritt die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt; die Aus- 
tretenden können sogleich wieder gewählt werden. 
Hiebei werden zugleich für die im Laufe dieser 3 Jahre etwa sonst erledigten Stellen 
neue Mitglieder auf den Rest der Amtsdauer der Ausgeschiedenen gewählt. 
Sollte innerhalb einer Wahlperiode die Zahl der gewählten Mitglieder einer Kammer 
auf die Hälfte der festgesetzten Zahl herabsinken, so ist unter Zugrundlegung der Listen 
von der letzten Wahl eine Ergänzungswahl anzuordnen. 
Am Schlusse der ersten 3 Jahre nach Bildung einer Kammer entscheidet über den 
Austritt das Loos. 
Art. 21. 
Eine Verstärkung der gewählten Mitglieder der Kammer kann bis zum vierten Theile 
der festgesetzten Anzahl derselben durch Wahl der Kammer selbst eintreten. 
Die auf diese Weise beigewählten Mitglieder versehen ihre Stelle bis zur nächsten 
odentlichen Ergänzungswahl. · 
Das Ergebniß der Beiwahlen ist der Centralstelle für Gewerbe und Handel anzu- 
zeigen und zu veröffentlichen.
	        
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