Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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bestimmende Gebühr zu entrichten. Die Rechnungen werden von der Handelskammer 
geprüft und abgenommen. 
Nach Ertheilung der Entledigung für den Rechner sind die Rechnungsergebnisse unter 
Vergleichung mit den einzelnen Sätzen des Etats öffentlich bekannt zu machen. 
Art. 31. 
Bei der Errichtung einer Handels= und Gewerbekammer werden die durch Art. 12 
Abs. 2, Art. 13, 14, 17—19 den Handels= und Gewerbekammern eingeräumten Befug- 
nisse durch die Centralstelle für Gewerbe und Handel ausgeübt. 
Art. 32. 
Nach Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes ist eine Neubildung der bestehenden 
Handels= und Gewerbekammern durch Neuwahl sämmtlicher Mitglieder nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes einzuleiten. 
Hiebei hat die Centralstelle für Gewerbe und Handel die ihr durch den Art. 31 zu- 
gewiesenen Funktionen auszuüben. « 
Bis zur Konstituirung der neu gewählten Kammern üben die bisherigen Mitglieder 
die ihnen seither zustehenden Funktionen aus. 
Art. 33. 
Alle mit gegenwärtigem Gesetze im Widerspruch stehenden, seither geltenden Vor- 
schriften sind aufgehoben. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 4. Juli 1874. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick. Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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