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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
e —
Ausgegeben Stuttgart Montag den 5. Oktober 1874.
Inhalt.
b
tlanntmachung der Civilkammer des K. Kreisgerichtshofs zu Rottweil, betreffend die Bestätigung des von dem
derrn Grafen Dr. Cajetan von Bissingen-Nippenburg zu Schramberg über das Rittergut Ramstein, sowie die
Güter Hohenstein und Neckarburg errichteten Familienstatuts. Vom 10. September 1874. — Bekanntmachung
der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend eine Ergänzung der Militär-Ersatz-Instruktion
o
m 26. März 1868. Vom 7. September 1874.
Lekanntmachnng der Civilkammer des K. Artisgerichtshofs zu Rottweil, betreffend die Bestätignng
ts von dem erru Grafen Dr. Cajetan von Gissingen-Nippenburg zu Schramberg über das Rittergut
Ranstein, sowie die Güter Hohenstein und Neckarburg errichteten Familienstatuts.
Vom 10. September 1874.
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Der Herr Graf Dr. Cajetan von Bissingen-Nippenburg zu Schramberg, welcher
auf Grund Familien-Vertrags vom 25. September 1834 am 25. Juli 1868 ein am
W. Januar 1869 gerichtlich bestätigtes Statut für die Herrschaft Schramberg errichtet
hat (vergl. Reg. Blatt von 1836 S. 194—195 und von 1869 S. 107—108), hat in
Gmeinschaft mit seiner Ehegattin der Gräfin Maria Ludovika, geb. Freiin von Warsberg,
am 12. Juni 1874 ein weiteres Familienstatut über die rechtlichen Verhältnisse und die
Crerbung des in seinem Eigenthum befindlichen allodialen Ritterguts Ramstein, Ober-
amts Oberndorf, sowie der ihm gleichfalls gehörigen bürgerlichen Güter Hohenstein und
eckarburg, Oberamts Rottweil, errichtet, wornach diese Güter, sowie etwaige zu besserer
rrondirung noch zu erwerbende (dem Fideikommiß übrigens je speziell einzuverleibende)
arzellen und bestimmte Fahrnißgegenstände ein unveräußerliches, untheilbares Fideikommiß-
tammgut bilden sollen, welches in der von ihnen abstammenden Familie im Mannsstamm