Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

223 
W 25. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
E Ausgegeben Stuttgart Freitag den 23. October 1874. 
Inhalt. 
3 9 
*i betreffend die Aufhebung des Lehenverbandes. Vom 8. October 1874. — Verfügung des Justiz-Ministeriums, 
betreffend die Verlegung des Sitzes des Amtsnotariats Alpirsbach nach Schramberg und eine Abänderung der 
Eintheilung der Notariatsbezirke im Oberamt Oberndors. Vom 12. October 1874. — Verfügung des Justiz-Mi- 
nisteriums, betressend den Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegenseitiger Auslieserung 
er Verbrecher. Vom 17. October 1871. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
betreffend die Ausbildung der nicht wissenschaftlich gebildeten Hilfsarbeiter beim Eisenbahnbetriebs= und Tele- 
#aphendienst. Vom 14. October 1874. 
. 
Geseh, betreffend die Aufhebung des Lehenverbandes. Vom 8. October 1874. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
x In Betreff der nach den Grundsätzen des Ritterlehens verliehenen Lehen verordnen 
nd verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und mit Zustimmung 
nserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Das Obereigenthum über Lehen, welche nach den Grundsätzen des Ritterlehens ver- 
iehen sind, mit Ausnahme der kronlehenbaren Erbämter und der in Art. 5 genannten 
annlehen, erlischt mit Verkündigung dieses Gesetzes. 
Diie Errichtung neuer Lehen sowie die Wiederverleihung heimgefallener Lehen, letztere 
nit Ausnahme der kronlehenbaren Erbämter, ist ungiltig. 
Art. 2. 
Der Besitzer eines aufgehobenen Lehens hat dem Lehensherrn eine Entschädigung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.