Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Die Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung sind bei Vermeidung des Ausschlusses 
von derselben spätestens bis zum 1. März und 1. September bei der Centralbehörde 
für die Verkehrs-Anstalten einzureichen. 
3 Ein solches Zulassungsgesuch ist von dem Bittsteller selbst anzufertigen und eigen- 
händig zu schreiben. Dasselbe soll enthalten: 
seinen Vor= und Familien-Namen, Tag, Monat, Jahr der Geburt, Namen und 
Stand der Eltern, die Bezeichnung der Schulanstalten, welche er besucht hat 
und der Art und Weise seiner Beschäftigung seit Austritt aus der Schule, und 
den Nachweis der sittlich guten Aufführung. 
Dem Gesuch müssen beiliegen: 
der Geburts= oder Taufschein, falls das Alter nicht aus anderen vorgelegten Pa- 
pieren sich ergibt, 
ein von einem vom Staate angestellten Arzt ausgestelltes Zeugniß über gute 
Körperbeschaffenheit, insbesondere gesunde Seh= und Hör-Organe, 
ein vom Gemeinderath des Aufenthaltsorts ausgefertigtes Prädikatszeugniß, 
Schul= und anderweitige Zeugnisse. 
Bei Minderjährigkeit des Bewerbers ist ferner ein Nachweis beizufügen, daß 
der Vater oder Vormund mit dem Eintritt des Sohns oder Pflegsohns in den 
Eisenbahnbetriebs= und Telegraphendienst einverstanden ist. 
Nur solche Bewerber werden zur Aufnahmeprüfung zugelassen, welche das 
17. Lebensjahr erreicht und das 30. noch nicht überschritten haben, auch ledigen 
Standes sind. 
Eine Ausnahme von dieser Bestimmung des Maximal-Alters ist nur bezüglich 
derjenigen Bewerber, welche im Heere als Unteroffiziere gedient haben, zulässig. 
Mit unvollständigen Nachweisen belegte Gesuche können nicht berücksichtigt 
werden. 
4) Diejenigen Bewerber, welche bis zum Zeitpunkt der Festsetzung des Termins für 
die Aufnahmeprüfung nicht durch besondere Eröffnung zurückgewiesen werden, sind 
als zur Prüfung zugelassen zu betrachten. Der Tag des Beginns dieser Prüfung 
wird durch den Staatsanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
	        
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