Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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zirköblatt zu erfolgen. Dieselbe muß enthalten, von welchem Tage an und bis zu 
welchem Tage die Wählerliste auf dem Rathhause aufgelegt sei und welche Folgen an die 
Nichtbeachtung der gesetzlichen Einsprachefrist geknüpft sind. 
Zu Art. 13. 
8. 8. 
Die Handels= und Gewerbekammern haben die von ihnen für die Wahl bestimmten 
Tage spätestens bis zum 15. Dezember der Centralstelle für Gewerbe und Handel anzu- 
zeigen und gleichzeitig derselben eine Liste der von ihr zu Beisitzern für die Sammlung 
und Abzählung der Stimmen in den einzelnen Abstimmungsorten des Wahlbezirks be- 
stimmten Personen zu übergeben, in welche für den Fall der Verhinderung einzelner 
Beisitzer die gleiche Anzahl von Stellvertretern aufzunehmen ist. 
§. 9. 
Von der Centralstelle für Gewerbe und Handel ist der Tag der Wahl, nachdem 
derselbe von ihr gutgeheißen ist, im Staatsanzeiger bekannt zu machen. Zugleich hat 
dieselbe die Oberämter unter Mittheilung der Listen der Wahlbeisitzer mit dem erforder“ 
lichen Auftrag zu Vornahme der Wahlen zu versehen und zu Bekanntmachung des Tages 
der Wahl in den Bezirksblättern anzuweisen. 
8. 10. 
Der Tag der Wahl ist mindestens 6 Tage vor der Wahlhandlung öffentlich bekannt 
zu machen. 
Die von den Oberämtern in den Bezirksblättern zu erlassende Bekanntmachung hat 
zu enthalten 
1) den Abstimmungsort, 
2) die Benennung der Wahlvorsteher, 
3) die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung, 
4) Namen, Wohnort und Gewerbe der austretenden Kammermitglieder, 
5) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder, 
6) in Oberamtsbezirken, welche in mehrere Abstimmungsbezirke zerfallen, die Bezeichnung 
der jedem Abstimmungsbezirk zugetheilten Gemeinden. 
F. 11. 
Ueber die rechtzeitig erfolgten Bekanntmachungen (8§. 6, 7, 10) ist in den Akten 
Nachweis zu geben.
	        
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