Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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N 27. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— 
Ausgegeben Stuttg art Dienstag den 17. November 1874. 
  
nhalt. 
Lersugung des Ministeriums des Innern, betreffend den Schutz des Publikums gegen Gefährdung und Belästigung 
durch Hunde. Vom 5. November 1874. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Maß- 
regeln zu Verhütung der Verbreitung der Wuthkrankheit von Hausthieren. Vom 5. November 1874. (Mit 
einer Beilage). 
— — 
  
bersügnng des Ministeriums des Innern, betreffend den Schutz des Publiknms gegen Gefährdung 
und Belästigung durch Hunde. Vom 5. November 1874. 
Auf Grund des Art. 22, Ziff. 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, be- 
beffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich, sowie in Gemäßheit des Art. 51, Abs. 1 und Art. 57, Abs. 2 dieses Ge- 
sches wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. No- 
bember 1874 an der Stelle der Verfügung vom 10. September 1841 verfügt, wie folgt: 
F. 1. 
Große Hunde, wie Bullenbeißer, Hazrüden, Metzger= und Schäferhunde, Neufund- 
lünder, Bernhardiner, Leonberger und Ulmer Hunde, ebenso alle rauflustigen oder bis- 
gen Hunde, wie Bulldoggen müssen außerhalb der Wohnung oder des geschlossenen 
Hofraumes des Besitzers mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb versehen sein. 
Wenn solche Hunde einen Dienst zu leisten haben, welcher mit angelegtem Maul- 
* nicht geleistet werden kann, so darf, jedoch ausschließend für diesen Dienst und 
für die Zeit der Dienstleistung, die Abnahme des Maulkorbes zugelassen werden. 
§. 2. 
Läufige Hündinen sind gehörig zu verwahren.
	        
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