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Dundeschau anzuordnen. Zu einer solchen Schau hat jeder Besitzer eines Hundes den
teren an dem bezeichneten Orte zu stellen.
Stuttgart, den 5. November 1874.
Sick.
berfügug des Ministeriums des Innern, betreffend die Mahregeln zu Verhütung der Verbreitung
der Wuthkrankheit an Hausthieren. Vom 5. November 1874.
(Mit einer Beilage.)
Auf Grund des Art. 25, Ziff. 3 des Polizeistrafgesetzes vom 27. December 1871
Ad des Art. 51, Abs. 1 und Art. 57, Abs. 2 dieses Gesetzes wird mit Höchster Ge-
nehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 5. November 1874 an der Stelle
aa Beilage 1. der Ministerialverfügung vom 10. September 1841 Nachstehendes ver-
gt:
8. 1.
Wenn bei einem Hunde die Wuth ausbricht oder auch nur Anzeichen eines drohen-
den Ausbruches der Wuth sich einstellen (s. die beiliegende Belehrung), so hat der Eigen-
thümer oder Derjenige, dessen Warte oder Hut der Hund anvertraut ist, denselben, wenn
8 ohne Gefahr möglich ist, in sicheren Gewahrsam zu bringen, im entgegengesetzten
Falle aber zu tödten, oder falls er entwichen wäre, zu verfolgen.
8. 2.
Fremde herumlaufende Hunde, an welchen die Erscheinungen der Wuthkrankheit
vahrgenommen worden, sind, wenn man ihrer ohne Gefahr nicht habhaft werden kann,
u tödten. Das Einfangen und Verwahren solcher Hunde ist dann wünschenswerth,
venn Menschen von ihnen gebissen worden sind.
S. 3.
Von dem Ausbruche der Wuthkrankheit ist unverweilt an die Ortspolizeibehörde
Anzeige zu erstatten.
Zur Anzeige sind die Eigenthümer der erkrankten Thiere oder diejenigen Personen,
velchen die Wart oder Hut der Thiere von dem Eigenthümer anvertraut ist, verbunden.
Wenn diese Personen den Krankheitsfall einem öffentlich ermächtigten inländischen