Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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nüdieten Thiere sind mit Haut und Haaren vorschriftsmäßig zu vergraben, so daß ein 
Uswühlen durch Thiere nicht zu befürchten ist. 
S. 18. 
Die Desinfektion der Ställe oder Lokale und der Gegenstände, welche mit wuth- 
ranken Thieren in Berührung gekommen sind, hat in sorgfältiger Weise, wie bei ande- 
en ansteckenden Thierkrankheiten, zu geschehen. 
Nach erfolgter vorschriftsmäßiger Reinigung solcher Ställe kann deren Wiederbe- 
sebung gestattet werden. 
§. 19. 
Todt beigebrachte wuthverdächtige oder während der polizeilichen Einsperrung und 
eobachtung unter Anzeigen der Wuth verendete Thiere sind zu seciren, wenn von den- 
selben ein Mensch gebissen worden ist. 
Die Sektion ist durch den Oberamtsthierarzt oder dessen Stellvertreter vorzuneh- 
nen. Der Beiziehung von Urkundspersonen bedarf es nicht. 
§. 20. 
Die Kosten einer von dem Oberamt angeordneten oder für begründet erkannten Ein- 
sberrung und Beobachtung eines wuthverdächtigen Thieres, ferner die Kosten einer von 
em Oberamt angeordneten Section der Leiche eines solchen sind zu * auf die K. Staats- 
bsse, das weitere Drittheil und die übrigen aus derartigen Maßregeln erwachsenden 
Kosten auf die Kasse der Gemeinde, in welcher das Thier verendete, zu übernehmen. 
8. 21. 
Ueber alle nach vorstehenden Vorschriften erhaltene Nachrichten und getroffene Ver- 
ügungen hat der Ortsvorstand aufs schleunigste an das vorgesetzte Oberamt Bericht zu 
erstatten. 
8. 22. 
Das Oberamt hat auf die ihm zukommenden Berichte der Ortsvorsteher zunächst 
die Verfügungen der Letzteren, soweit nöthig, sofort zu ergänzen und wegen Abordnung 
des Oberamtsarztes zu Untersuchung und Berathung von gebissenen Menschen das Er- 
forderliche vorzukehren. 
Zaugleich hat dasselbe an das Medicinal-Collegium und, zutreffenden Falles gemäß 
Ziff. IV. 6. der Ministerialverfügung vom 30. October 1848, betreffend die Vereinfa-
	        
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