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Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat gleich nach Empfang der Ueberweisungs-
Depesche dieselbe dem Adressaten durch einen expressen Boten zuzustellen.
Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe der mit der
Quittung des Empfängers versehenen Ueberweisungs-Depesche.
Für eine Depeschenanweisung hat der Aufgeber zu entrichten:
a) die Gebühren für gewöhnliche Postanweisungen (s. S. 18);
b) die Gebühr für das Telegramm;
o) das Expreßbestellgeld für Besorgung der Depesche am Aufgabcorte vom Postburean
bis zur Telegraphen-Station, wenn die Telegraphen-Station sich nicht im Postge-
bäude mit befindet;
außerdem kommt, insofern die Anweisung nicht poste restante adressirt ist,
) das Expreßbestellgeld für die Bestellung am Bestimmungsorte zur Erhebung; diese
Gebühr kann von dem Absender oder von dem Adressaten eingezogen werden
(siehe §. 28).
§. 20.
Postmandate.
Die Postverwaltung übernimmt es, die Einziehung von Geldern bis zum Betrage
von sieben und achtzig und einem halben Gulden einschließlich durch Postmandate zu
bewirken. %
Dem Mandate ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der gquittirte
Wechsel, der Coupon 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll,
beizufügen. Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohn=
orts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages
„auszufüllen. Die Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches im
Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zu be-
nutzen.
Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons 2c. zur gleich-
zeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden, die Gesammtsumme des
einzuziehenden Betrages darf jedoch den im ersten Absatz bezeichneten Betrag nicht über-
steigen.
Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthaft.