Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

2 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Montag den 14. Dezember 1874. 
Inhalt. 
berggeset für das Königreich Württemberg. Vom 7. Oktober 1874. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern 
und der Finanzen, betreffend die für die staatseigenthümlichen Salinen und Hüttenwerke vorbehaltenen Gruben= 
felder. Vom 19. November 1874. 
  
— — 
Gerggesetz für das Königreich Württemberg. Vom 7. Oktober 1874. 
Karl „ von Gottes Gnaden König von Wirttemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1 (§. 1)) 
Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grund- 
eigenthümers ausgeschlossen. 
Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vorschriften des gegen- 
wärtigen Gesetzes. 
Diese Mineralien sind: 
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, 
Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, ge- 
diegen und als Erze; 
) Die den einzelnen Artikeln dieses Gesetzes in Klammern beigefügten Zahlen bezeichnen die Para- 
Napbn bes gang oder theilweise gleichlautenden Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.