Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Alaun= und Vitriolerze; 
Steinkohle, Braunkohle und Graphit; 
Steinsalz nebst den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden 
Salzen und die Soolquellen. 
Art. 2 (§. 2). 
Der Erwerb und Betrieb von Bergwerken für Rechnung des Staates ist den Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls unterworfen. 
Zweiter Titel. 
Von der Erwerbung des Bergwerkseigenthums. 
Erster Abschnitt. 
Vom Schürfen. 
Art. 3 (F. 3). 
Die Aufsuchung der in Art. 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ab- 
lagerungen — das Schürfen — ist unter Befolgung der nachstehenden Vorschriften einem 
Jeden gestattet. 
Art. 4 (§. 4). 
Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen ist das 
Schürfen unbedingt untersagt. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung 
der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu 60 Metern, in Gärten 
und eingefriedigten Hofräumen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grund- 
besitzer seine ausdrückliche Einwilligung hierzu ertheilt hat. 
Art. 5 (§. 5.) 
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, 
hat hierzu die Erlaubniß des Grundbesitzers nachzusuchen. 
Mit Ausnahme der in Art. 4 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer, er sei 
Eigenthümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen auf seinem Grund und Boden ge- 
statten. 
Art. 6 (8. 6). 
Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich
	        
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