Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlossenem 
Couvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, rekomman- 
bit abzusenden. Der Brief ist mit der Ausschrift „Postmandat" zu versehen. 
* Formulare zu Postmandaten können bei allen Postanstalten bezogen werden; die- 
kenigen, welche das Publikum auf eigene Kosten sich herstellen läßt, müssen in Größe, 
Farbe, Format, Stärke und Steifheit des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der 
ost gelieferten Formularen genau übereinstimmen. 
Die Postmandate unterliegen dem Frankirungszwange. 
ß Die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandate beträgt, einschließ- 
ch des Portos und der Rekommandations-Gebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des 
ctrages 11 kr. 
Ueber den Postmandatbrief wird dem Auftraggeber ein Einlieferungsschein ertheilt. 
Diee Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandatbriefes wie für 
einen rekommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange 
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Garantie, 
insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postmandats 
nebst Anlage, wird nicht geleistet, auch übernehmen die Postanstalten weder die Protest- 
erhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüglich 
der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel. 
Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postmandats und Aus- 
bündigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels), deren Empfang zu beschei- 
nigen ist. Die Zahlung ist entweder sofort an den Postbediensteten oder, wenn der Auf- 
traggeber nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der 
orzeigung des Postmandats bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die 
Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird das Postmandat vor der Rücksendung dem 
dressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verlangt der Auftraggeber die sofortige 
ücksendung nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk 
„Sofort zurück“ auf dee Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht ange- 
nommen. 
Es steht dem Absender frei, zu verlangen, daß das Postmandat und dessen Anlage 
dach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück, sondern an eine andere 
erson weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter Angabe der vollständigen
	        
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