Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Bedrohen jedoch solche Schürfarbeiten die Sicherheit der Baue oder den ungestörten 
Betrieb des Bergwerks, so hat die Bergbehörde dieselben zu untersagen. 
Der Bergwerksbesitzer kann verlangen, daß der Schürfer ihm vor Beginn der Schürf 
arbeiten eine angemessene Kaution für die etwa zu leistende Entschädigung bestellt. 
Auf diese Kaution finden die Art. 8 und 9 Anwendung. 
Art. 11 (§. 11). 
Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Mineralien 
(Art. 1) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte auf dieselben erworben haben. 
Zweiter Abschnitt. 
Vom Muthen. 
Art. 12 (G. 12). 
Das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigenthums in einem gewissen Felde — 
die Muthung — muf bei dem Oberbergamte angebracht werden. 
Das Oberbergamt hat die Befugniß, für bestimmte Oberamtsbezirke die Annahme 
der Muthungen dem Bergamte zu überweisen. 
Dieser Auftrag muß durch den Staats-Anzeiger und das Amtsblatt des Oberamts“ 
bezirks bekannt gemacht werden. 
Art. 13 (§. 13). 
Die Muthung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Exemplaren einzulegen. 
Jedes Exemplar wird mit Tag und Stunde der Präsentation versehen und sodann 
ein Exemplar dem Muther zurückgegeben. 
Es ist statthaft, die Muthung bei der zur Annahme derselben befugten Behörde zu 
Protokoll zu erklären. 
Art. 14 (§. 14). 
Jede Muthung muß enthalten: 
1) den Namen und Wohnort des Muthers, 
2) die Bezeichnung des Minerals, auf welches die Verleihung des Bergwerkseigen- 
thums verlangt wird, 
3) die Bezeichnung des Fundpunktes, 
4) den dem Bergwerke beizulegenden Namen.
	        
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