Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Wird eine Muthung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen Bergwerks ein- 
zelegt, so muß dieselbe statt des Erfordernisses unter 3) eine Angabe über die Lage dieses 
gwerks enthalten. 
Fehlt der Muthung die eine oder andere dieser Angaben, so hat der Muther dem 
angel auf die Aufforderung der Bergbehörde innerhalb Einer Woche abzuhelfen. Ge- 
säieht dies nicht, so ist die Muthung von Anfang an ungültig. 
Art. 15 (F. 15). 
Die Gültigkeit einer Muthung ist dadurch bedingt, daß das in derselben bezeichnete 
ineral an dem angegebenen Fundpunkte (Art. 14) auf seiner natürlichen Ablagerung 
dor Einlegung der Muthung entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung nach- 
gewiesen wird, und daß außerdem nicht bessere Rechte Dritter auf den Fund entgegenstehen. 
Art. 16 (§. 10). 
Wird eine Muthung auf das Mineralvorkommen eines verlassenen Bergwerks ein- 
gelegt (Art. 14), so bedarf es zur Gültigkeit derselben keiner vorherigen neuen Aufschlüsse. 
War jedoch das Mineral erwiesenermaßen bereits bei dem Verlassen des Bergwerks 
hänzlich abgebaut, so ist eine solche Muthung von Anfang an ungültig. 
Art. 17 (§. 17). 
Der Muther hat die Lage und Größe des begehrten Feldes (Art. 27), letztere nach 
Quadratmetern, anzugeben und einen von einem konzessionirten Markscheider oder Feld- 
messer angefertigten Situationsriß in zwei Exemplaren einzureichen, auf welchem der 
Fundpunkt, die Feldesgrenzen, die zur Orientirung erforderlichen Tagesgegenstände und 
er Meridian angegeben sein müssen. 
Der bei Anfertigung dieses Situationsrisses anzuwendende Maßstab wird durch das 
Oberbergamt festgesetzt und im Regierungsblatte bekannt gemacht. 
Art. 18 (§. 18). 
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, sowie die Einreichung des Situations- 
risses (Art. 17) müssen binnen sechs Wochen nach Präsentation der Muthung bei der 
zur Annahme der letzteren befugten Bergbehörde erfolgen. 
Geschieht dies nicht, so ist die Muthung von Anfang an ungültig. 
Unterläßt der Muther die Einreichung eines zweiten Exemplars des Situations- 
risses, so kann die Bergbehörde dasselbe auf Kosten des Muthers anfertigen lassen.
	        
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