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Art. 19 (§. 19).
Die Lage und Größe des begehrten Feldes können nur innerhalb der auf dem St-
tuakionsrisse (Art. 17) angegebenen Grenzen abgeändert werden.
Gegen Muthungen Dritter ist das gesetzlich begehrte auf dem Situationsrisse am-
gegebene Feld einer Muthung für die Dauer ihrer Gültigkeit geschlossen.
Diese Wirkung tritt mit dem Zeitpunkte der Präsentation der Muthung ein und
wird auf diesen Zeitpunkt auch dann zurückbezogen, wenn der Situationsriß erst später
innerhalb der im Art. 18 vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist.
Art. 20 (§. 20).
Das Feld einer jeden Muthung wird gleich nach Einreichung des Situationsrisses
(Art. 17) von der Bergbehörde auf die Muthungs-Uebersichtskarte aufgetragen.
Die Einsicht dieser Karte ist einem Jeden gestattet.
Art. 21 §. 21).
Versuchsarbeiten, welche der Muther etwa noch vor der Verleihung ausführt, unter“
liegen denselben Vorschriften, wie die Arbeiten des Schürfers (Art 3 bis 11).
Dritter Abschnitt.
Vom Verleihen.
Art. 22 (§. 22).
Die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Muthung begründet einen Anspruch
auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem in Art. 27 bestimmten Felde.
Art. 23 (§. 23).
Dieser Anspruch kann jedoch auf dem Rechtswege nicht gegen die verleihende Berg“
behörde, sondern nur gegen diejenigen Personen verfolgt werden, welche dem Muther di-
Behauptung eines bessern Rechts entgegensetzen.
Steht dem Anspruch die Behauptung eines solchen Rechts nicht entgegen, so findet
gegen den die Verleihung versagenden Beschluß des Oberbergamts eine Beschwerde im
Verwaltungsrechtsweg bis zum K. Geheimenrath statt.
Art. 24 (§. 24).
Wer auf eigenem Grund und Boden oder in seinem eigenen Grubengebäude oder
durch Schürfarbeiten, welche nach Vorschrift der Art. 3 bis 10 unternommen worden
sind, ein Mineral (Art. 1) auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, hat als Finder
das Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten Muthungem