Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Das eine Exemplar des Risses erhält der Bergwerkseigenthümer, das andere wird 
ei der Bergbehörde aufbewahrt. 
Art. 34 (8. 34). 
Die Verleihungs-Urkunde muß enthalten: 
1) den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten; 
2) den Namen des Bergwerks; 
3) den Flächen-Inhalt und die Begrenzung des Feldes unter Verweisung auf den Si- 
tuationsriß (Art. 33); 
4) den Namen der Gemeinde und des Oberamts, in welchem das Feld liegt; 
5) die Benennung des Minerals oder der Mineralien, auf welche das Bergwerkseigen= 
thum verliehen wird; 
6) Datum der Urkunde; 
7) Siegel und Unterschrift des verleihenden Ober--Bergamts. 
Art. 35 (§. 35). 
Die Verleihungs-Urkunde ist binnen sechs Wochen nach der Ausfertigung durch den 
Staatsanzeiger und das Amtsblatt des Oberamtsbezirks, in welchem das Bergwerk liegt, 
unter Verweisung auf diesen und den folgenden Artikel zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Muther, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf Theile 
besselben ein Vorzugsrecht zu haben glauben, können dieses Recht, insofern über dasselbe 
bicht bereits in dem Verleihungs-Verfahren verhandelt und in dem Beschlusse des Ober- 
bergamts (Art. 31) entschieden worden ist, noch binnen drei Monaten vom Ablaufe des 
Tages, anwelchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter ausgegeben worden 
ist, durch gerichtliche Klage gegen den Bergwerkseigenthümer verfolgen. 
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines etwaigen Vorzugsrechts verlustig. 
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechenden durch Richterspruch anerkannt, so hat 
das Oberbergamt die Verleihungsurkunde je nach Lage des Falles gänzlich aufzuheben 
oder abzuändern. Art. 36 (§. 36) 
rt. i « 
Der Art. 35 findet auch auf solche Bergwerkseigenthümer Anwendung, welche nach 
Trt. 45 ein Vorzugsrecht auf die in der publizirten Verleihungs-Urkunde bezeichneten 
Mineralien zu haben glauben, insofern dieses Recht nach Art. 45 nicht schon erloschen, 
auch über dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in dem Be- 
schlusse des Oberbergamtes (Art. 31) entschieden worden ist. 
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