275
Dasselbe ist in das Güterbuch derjenigen Gemeinde, auf deren Markung das Feld
lelegen ist, oder wenn es auf mehreren Markungen liegt, wo der Betrieb eröffnet wird,
einzutragen.
Das einer Gewerkschaft (Art. 86) zustehende Bergwerk wird auf deren Namen ins
Güterbuch eingetragen.
« Art.42(§.52).
Auf das Bergwerkseigenthum finden hinsichtlich der Veräußerung, der Verpfändung
und des Arrestes die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche in dieser
Beziehung für das Grundeigenthum gelten.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte können
Verträge über Veräußerung von Bergwerken oder Kuxen nicht augefochten werden.
Art. 43 (§. 53).
Die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Führung der Hypothekeubücher,
die Subhastation, den Konkurs und die Rangordnung der Gläubiger sind auch für das
Bergwerkseigenthum maßgebend.
Art. 44 (§. 54).
Der Bergwerkseigenthümer hat die ausschließliche Befugniß, nach den Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes, das in der Verleihungs-Urkunde benannte Mineral in seinem
Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter
und über Tage zu treffen.
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden
eines früheren Bergbaues.
Art. 45 (§. 55).
Auf Mineralien, welche mit dem in der Verleihungs-Urkunde benannten Mineral
innerhalb der Grenzen des Feldes in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß die-
selben nach der Entscheidung des Oberbergamtes aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen
Gründen gemeinschaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigenthümer
in seinem Felde vor jedem Dritten ein Vorrecht zum Muthen.
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Muthung ein, so wird dieselbe dem Berg-
verkseigenthümer mitgetheilt. Letzterer muß alsdann binnen vier Wochen nach Ablauf
des Tages dieser Mittheilung Muthung einlegen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt.
Auf andere Mineralien, welche nicht in dem vorbezeichneten Zusammenhange vor-
bommen, hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht.