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Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des
Postmandats auszudrücken. Wünscht der Absender, daß die Weitersendung an eine zur
Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort
zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf-
Mit der Weitergabe des Postmandats und dessen Anlage an den betreffenden Notar ist
die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Absender un-
mittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postman-
daten nicht statt.
Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, auf der Adreßseite des Mandats-
formulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Be-
trages von dem Adressaten erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann
dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des Postmandats bei dem Adressaten maßgebend.
Der. eingezogene Betrag, nach Abrechnung der tarifmäßigen Postanweisungsgebühr,
wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung über-
mittelt.
Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vorzeigung
des Postmandats, nicht Zahlung, so wird das Postmandat mit der Quittung (Wechsel)
dem Auftraggeber mittelst rekommandirten Briefes kostenfrei zurückgesandt.
Für die Uebermittlung des eingezogenen Betrages wird die tarifmäßige Postan-
weisungsgebühr erhoben. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei
der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung.
§. 21.
Packetporto.
Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht der Sendung
erhoben.
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aequator=
grad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von 2 Meilen Seiten-
länge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Quadrats
von dem des andern Quadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der
Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des andern Quadrats maß-