Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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gebend ist. Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, süd- 
lch oder südöstlich angrenzenden Quadrat zugezählt. 
Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. 
Von dieser Berechnungsweise wird eine Ausnahme dahin gemacht, daß Entfernungen 
is zwei Meilen einschließlich direkt von Postort zu Postort gemessen werden. 
Das Porto beträgt: 
I. bis zum Gewicht von 1½ gilgrammen und auf Entsernungen bis 2 Meilen 
einschließlich. . . . .. . . . ...3k1 
II. bis zum Gewicht von 5 Ailogrummen 
a) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlicig. 7 kr. 
b) auf alle weiteren Entfernungen l1| kr. 
Ul. beim Gewicht über 5 Kilogramme 
a) für die ersten 5 Kilogramme 
1) auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließliggg 83 kr. 
2) auf alle weiteren Entfernungen 17¼ kr. 
b) für jedes weitere Kilogramm oder den zoriih Theil eines Kilogramms 
1) bis 10 Meillen .. .....1’hk1 
2)über10b1820Merlen..............Zlkr 
3)uber20Metlen.... ....7kr. 
IV. im Verkehr innerhalb des Bestellbeziris der Ucfueleposianstalt 
a) bis zum Gewicht von 1½ Kilogrammen 3 kr. 
b) bei höherem Gewicht die Hälfte des Satzes für Pocktte auf Entfernungen bis 
10 Meilen. 
Der Postverwaltung bleibt überlassen, für sperriges Gut einen Zuschlag zu nehmen, 
derselbe darf jidoch 50 Prozent der obigen Taxe nicht übersteigen. 
Für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogrammen wird ein Portozu- 
schlag von 3 Kreuzern erhoben. 
Für die etwaige Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. Wenn 
mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, so wird für jedes einzelne Packet 
bdie Taxe selbständig berechnet.
	        
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