Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Wenn dies nicht geschehen ist, so kann die Zustellung an jedes Mitglied des Gru- 
Envorstandes erfolgen. 
Art. 115 (§. 124). 
Die Bestimmungen der Art. 111, 112 und 113 dürfen nur durch ein förmliches 
Statut (Art. 86), diejenigen des Art. 114 aber gar nicht abgeändert werden. 
In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die Vertretung 
der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit dem Knappschafts- 
dereine und mit andern auf den Bergbau bezüglichen Instituten, sowie in den gegen sie 
angestellten Prozessen und die Eidesleistung in letzteren entzogen werden. 
Art. 116 (§. 125). 
Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repräsentanten oder Grubenvorstande 
min ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. 
Ee ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gewerkschaft ge- 
schlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontra- 
henten für die Gewerkschaft geschlossen werden sollte. 
Art. 117 (F. 120). 
Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von ihnen 
im Namen der Gewerkschaft vorg. nommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für 
die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht verpflichtet. 
Handeln dieselben außer den Grenzen ihres Auftrages oder den Vorschriften dieses 
Titels entgegen, so haften sie persönlich, beziehungeweise solidarisch für den dadurch ent- 
standenen Schaden. 
Art. 118 (§. 127). 
Die Bergbehörde ist befugt, eine Gewerkschaft aufzufordern, innerhalb drei Monaten 
einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen. 
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bergbehörde bis dahin, daß 
dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und demselben eine angemessene, von der 
Gewerkschaft aufzubringende und nöthigenfalls im Verwaltungswege exekutivisch einzu- 
ziehende Belohnung zusichern. 
Dieser interimistische Repräsentant hat die in den Art. 110—114 bestimmten Rechte 
und Pflichten, insofern die Bergbehörde keine Beschränkungen eintreten läßt. 
Art. 119 (8. 128). 
Soweit der gegenwärtige Titel nichts anderes bestimmt, sind die durch die Bestel-
	        
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