Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Art. 140 (8. 152). 
Auf Beschädigungen des Grundeigenthums oder der Zubehörungen desselben durch 
die von Schürfern und Muthern ausgeführten Arbeiten finden die Art. 136 bis 139 
bbenfalls Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Verhältnisse des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten. 
Art. 141 (§. 153). 
Gecgen die Ausführung von Chausseen, Eisenbahnen, Kanälen und anderen öffent- 
lichen Verkehrsmitteln, zu deren Anlegung dem Unternehmer das Expropriationsrecht 
beigelegt ist, steht dem Bergbautreibenden ein Widerspruchsrecht nicht zu. 
Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung sind diejenigen, über 
deren Bergwerke dieselben geführt werden sollen, Seitens der zuständigen Behörde dar- 
über zu hören, in welcher Weise unter möglichst geringer Benachtheiligung des Berg- 
werkseigenthums die Anlage auszuführen sei. 
Art. 142 (8. 154). 
War der Bergbautreibende zu dem Bergwerksbetriebe früher berechtigt, als die Ge- 
nehmigung der Anlage (Art. 141) ertheilt ist, so hat derselbe gegen den Unternehmer der 
Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schadensersatz findet nur insoweit statt, 
als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Bergwerke oder 
die sonst nicht erforderliche Beseitigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vor- 
handener Anlagen nothwendig wird. 
Sechster Titel. 
Von der Aufhebung des Bergwerkseigenthums. 
Art. 143 (§. 150). 
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigenthümer die nach Vorschrift des 
Art. 65 an ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur 
Fortsetzung des unterbrochenen Betriebes nicht befolgt hat, so kann das Ober-Bergamt 
die Einleitung des Verfahrens wegen Entziehung des Bergwerkseigenthums durch einen 
Beschluß aus · 
eschluß aussprechen Art. 144 (§. 150). 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, binnen vier Wochen vom Ablaufe des Tages, 
an welchem ihm der Beschluß, beziehungsweise der Rekursbescheid zugestellt ist, bei
	        
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