Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Denselben bleibt überlassen, durch Beschlußfassung nach Maßgabe ihrer Statuten 
sich als Knappschaftsvereine im Sinne des Gesetzes unter Beobachtung der Vorschriften 
desselben neu zu konstituiren. 
Die Theilnahme an einem Vereine, welcher nicht als Knappschaftsverein besteht, 
befreit nicht von der gesetzlich gebotenen Theilnahme an Knappschaftsvereinen. 
Art. 153 (8. 167). 
Die Bestimmung der Bezirke, für welche Knappschaftsvereine gegründet werden 
sollen, hängt zunächst von dem Beschlusse der Betheiligten ab. Kann hierüber eine Eini- 
gung nicht erzielt werden, so entscheidet das Ober-Bergamt nach Anhörung der Werks- 
besitzer und eines von den Arbeitern zu wählenden Ausschusses. 
Art. 154 (S. 168). 
Alle in dem Bezirke eines Knappschaftsvereines belegenen Bergwerke, Aufbereitungs- 
anstalten und Salinen (Art. 151) und die auf denselben beschäftigten Arbeiter sind dem 
Vereine nach näherer Bestimmung des Statuts beizutreten berechtigt und verpflichtet. 
Berechtigt zum Beitritt sind auch die Werksbeamten, sowie die Verwaltungsbeam- 
ten des Knappschaftsvereins. 
Art. 155 (§. 169.) 
Für jeden neu gegründeten Knappschaftsverein haben die Werksbesitzer unter Mit- 
wirkung eines von den Arbeitern zu wählenden Ausschusses ein mit dem Gesetz in Ue- 
bereinstimmung stehendes Statut aufzustellen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des 
Ober-Bergamts, welche nur versagt werden darf, wenn das Statut den gesetzlichen Be- 
stimmungen zuwiderläuft. 
Wird das Statut nach vorgängiger Aufforderung nicht innerhalb Jahresfrist vor- 
gelegt, so hat das Ober-Bergamt dasselbe aufzustellen. 
Art. 156 (§. 170). 
Zu allen Abänderungen von Knappschaftsstatuten ist erforderlich, daß dieselben von 
den Betheiligten nach den hierüber in das Statut aufzunehmenden näheren Bestimmungen 
beschlossen werden und sodann die Bestätigung des Ober-Bergamts nach Maßgabe des 
Art. 155 erlangen. 
Art. 157 (§. 171). 
Die Leistungen, welche jeder Knappschaftsverein nach näherer Bestimmung des Sta- 
tuts seinen vollberechtigten Mitgliedern mindestens zu gewähren hat, sind:
	        
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