Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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(Geldstücke in Gold oder Silber, fremdes Papiergeld, Freimarken, Schriften u. s. w. 
beigeschlossen sein. 
2) Der Werthangabe ist die Bezeichnung „Württembergisches Papiergeld“ beizufügen. 
3) Solche als Württembergisches Papiergeld deklarirte Sendungen nach inländischen 
Orten müssen der Post unversiegelt übergeben werden. 
4) Der Postbeamte hat in Gegenwart des Aufgebers die Erfordernisse für die Portoer- 
mäßigung zu kontroliren, das Papiergeld nachzuzählen und sofort die Sendung so- 
wohl mit dem Postsigill, als mit dem Petschaft des Aufgebers zu versiegeln. 
§. 24. 
Postvorschußsendungen. 
Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zu sieben und achtzig und einem 
W Gulden einschließlich von dem Adressaten einzuziehen und an den Absender aus- 
uzahlen. 
Nachnahmen von Transport-Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, 
sind auch zu einem höheren Betrage als 87½ Gulden zulässig. 
Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse den Vor- 
schußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß, ...“ 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des Vor- 
schuß-Betrages hat in der Landeswährung zu erfolgen. Die Guldensumme muß in 
Jahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
Die Entnahme von Postvorschüssen auf rekommandirte Sendungen ist nur bei Packe- 
ten ohne Werthangabe gestattet. 
Sofern nicht bei Einlieferung der Sendung die Zahlung des Vorschufses erfolgt, 
erhält der Absender bei der Aufgabe eine Bescheinigung (Nachnahmeschein), daß der Be- 
trag des Vorschusses ausbezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten 
eingelöst worden sei. Bei den von Landpostboten angenommenen Sendungen mit Post- 
dorschuß erfolgt die Ausstellung des Nachnahmescheins erst durch die Postanstalt; der 
Landpostbote hat jedoch bei der Annahme solcher Gegenstände stets einen Interimsschein 
(Coupon) zu ertheilen, solchen aber womöglich beim nächsten Botengange gegen den von 
der Postanstalt inzwischen ausgestellten Nachnahmeschein wieder einzutauschen. 
Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehän-
	        
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