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Art. 192.
Wer bei Benützung des Bergwerkseigenthums fahrlässiger Weise die Grenzen des
Grubenfelds überschreitet, wird neben dem Ersatz des etwa einem anderen Bergbaube-
rechtigten verursachten Schadens mit einer Geldstrafe bis zu 45 Mark bestraft.
Geschieht eine solche Ueberschreitung der Grenze vorsätzlich, so tritt gegen den Eigen-
thümer oder dessen Stellvertreter Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft ein.
Die Bestimmungen des Art. 33 Ziff. 1 und Schlußsatz des Gesetzes vom 27. Dezör.
1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts, finden auch auf Entfernung 2c. von
Lochsteinen oder anderen Grenzzeichen des Bergwerkseigenthums Anwendung.
« Art. 193.
Wer, ohne die nach dem gegenwärtigen Gesetze erforderliche Befugniß erlangt zu
haben, bergbauliche Anlagen zur Gewinnung der in Art. 1 bezeichneten Mineralien
macht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängniß bis zu 3 Monaten belegt.
Wer ohne Errichtung bergbaulicher Anlagen zu Tag anstehende Mineralien in der
Absicht wegräumt, sich dieselben anzueignen, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
mit Haft bestraft.
Die Bergbehörde ist ermächtigt, vorbehältlich der Strafverfolgung die unbefugte
Gewinnung dieser Mineralien abzustellen.
Art. 194 (§. 200).
Ueber die Uebertretungen der bergpolizeilichen Vorschriften (Art. 190 und 191) so-
wie in den Fällen der Art. 192 und 193 sind von dem Bergamt Protokolle aufzunehmen.
Diese Protokolle werden der zuständigen Polizeibehörde beziehungsweise der Staats-
anwaltschaft zur Verfolgung übergeben.
Bei der Entscheidung ist nicht die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur
die gesetzliche Giltigkeit der von den Bergbehörden erlassenen polizeilichen Vorschriften
zu prüfen.
Zehnter Titel.
Uebergangsbestimmungen.
Art. 195.
Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf die derzeit bestehenden Bergbauberechtigun-
gen Anwendung; auf Spezialverleihungen jedoch mit der Maßgabe, daß dieselben in
ihrem Fortbestande nur unberührt bleiben, soferne sie durch lästigen Titel erworben wor-