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zung etwaiger Mängel sofort dem Ministerium vorzulegen, welches nach vorgängiger Ein-
vernehmung der in Stuttgart wohnenden Mitglieder der Prüfungs-Commission über die
von den Candidaten vorgelegten Nachweise in Betreff ihrer fachlichen Ausbildung (§. 5
zu Ziff. 3 lit. a. b. c.) über die Zulassung zur Prüfung erkennt und die zu der Prüfung
zugelassenen Candidaten zu derselben vorladet.
S. 7.
Gesuche um Zulassung zu der Prüfung, welche nicht mit den vorgeschriebenen Nach-
weisen (§. 4 und 5) versehen oder nicht innerhalb der hiefür festgestellten Frist (§. 6)
eingereicht sind, werden zurückgewiesen.
Die betreffenden Candidaten, sowie diejenigen, welche sich zwar vorschriftsmäßig ge-
meldet haben (vergl. Abs. 1), aber aus anderen Gründen nicht als zulassungsfähig er-
kannt worden sind, werden hievon unter Angabe des Grundes in Kenntniß gesetzt. Zu-
gelassene Candidaten, welche nicht am Anfang des für die Vornahme der Prüfung be-
stimmten Termins (§. 3) erscheinen, werden auf die nächstfolgende Prüfung verwiesen.
S. 8.
Die Prüfungsgegenstände sind:
1) Arithmetik und Algebra, einschließlich der Gleichungen II. Grades;
2) ebene Geometrie und Stereometrie, sowie Trigonometrie, soweit diese zu elemen-
taren Berechnungen der Mechanik erforderlich istz
3) praktische Geometrie mit Beschränkung auf die Behandlung der Kreuzscheibe und
des Nivellirinstruments;
4) Physik und Mechanik, insoferne sie für die Baukunde von Wichtigkeit sind;
5) Baukonstruktion von Stein, Holz und Eisen;
6) Feuerungskunde; "
7) bürgerliche und landwirthschaftliche Baukunde;
8) Bau und Unterhaltung der Straßen samt Zubehörden, insbesondere Dohlen,
Durchlässen und Brücken von einfacher Konstruktion; Anlage von Ortsstraßen;
9) Angewandte Baumaterialienlehre;
10) Bauführung;
11) Kenntniß der Bau= und Feuerpolizeigesetze, sowie der Gesetze und Verordnungen in
Beziehung auf das Straßen= und Brückenbauwesen;
12) Kenntniß der Feuerlöscheinrichtungen.