Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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zung etwaiger Mängel sofort dem Ministerium vorzulegen, welches nach vorgängiger Ein- 
vernehmung der in Stuttgart wohnenden Mitglieder der Prüfungs-Commission über die 
von den Candidaten vorgelegten Nachweise in Betreff ihrer fachlichen Ausbildung (§. 5 
zu Ziff. 3 lit. a. b. c.) über die Zulassung zur Prüfung erkennt und die zu der Prüfung 
zugelassenen Candidaten zu derselben vorladet. 
S. 7. 
Gesuche um Zulassung zu der Prüfung, welche nicht mit den vorgeschriebenen Nach- 
weisen (§. 4 und 5) versehen oder nicht innerhalb der hiefür festgestellten Frist (§. 6) 
eingereicht sind, werden zurückgewiesen. 
Die betreffenden Candidaten, sowie diejenigen, welche sich zwar vorschriftsmäßig ge- 
meldet haben (vergl. Abs. 1), aber aus anderen Gründen nicht als zulassungsfähig er- 
kannt worden sind, werden hievon unter Angabe des Grundes in Kenntniß gesetzt. Zu- 
gelassene Candidaten, welche nicht am Anfang des für die Vornahme der Prüfung be- 
stimmten Termins (§. 3) erscheinen, werden auf die nächstfolgende Prüfung verwiesen. 
S. 8. 
Die Prüfungsgegenstände sind: 
1) Arithmetik und Algebra, einschließlich der Gleichungen II. Grades; 
2) ebene Geometrie und Stereometrie, sowie Trigonometrie, soweit diese zu elemen- 
taren Berechnungen der Mechanik erforderlich istz 
3) praktische Geometrie mit Beschränkung auf die Behandlung der Kreuzscheibe und 
des Nivellirinstruments; 
4) Physik und Mechanik, insoferne sie für die Baukunde von Wichtigkeit sind; 
5) Baukonstruktion von Stein, Holz und Eisen; 
6) Feuerungskunde; " 
7) bürgerliche und landwirthschaftliche Baukunde; 
8) Bau und Unterhaltung der Straßen samt Zubehörden, insbesondere Dohlen, 
Durchlässen und Brücken von einfacher Konstruktion; Anlage von Ortsstraßen; 
9) Angewandte Baumaterialienlehre; 
10) Bauführung; 
11) Kenntniß der Bau= und Feuerpolizeigesetze, sowie der Gesetze und Verordnungen in 
Beziehung auf das Straßen= und Brückenbauwesen; 
12) Kenntniß der Feuerlöscheinrichtungen.
	        
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