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zu beurkunden hat, daß von dem Frachtfahrer die schuldige Anzeige erstattet, und die
Ladung an sicherem Orte aufgestellt und bewacht worden sei.
§. 12.
Die vorstehenden Vorschriften finden auf den Pulvertransport mit Schiffen analoge
Anwendung.
Für die Fahrt auf dem Neckar sind die Art. 58 und 59 der Neckarschiffahrtsordnung
vom 1. Juli 1842 (Reg. Blatt von 1843, S. 169) maßgebend. An die Stelle der Straf-
bestimmung des Art. 58 tritt jedoch die Strafbestimmung des §. 367 des Strafsgesetz-
buchs für das deutsche Reich.
S. 13.
Ob ausnahmsweise Schießpulver mit anderen Gütern auf Schiffen verladen werden
darf, hat die Polizei= oder Hafenbehörde des Einladeorts mit Rücksicht auf die Beschaffen-
heit der mitzuladenden Güter zu bestimmen und wenn sie die Beiladung gestattet, zugleich
die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln anzuordnen und hierüber dem Schiffer zu seiner Le-
gitimation eine Bescheinigung auszustellen.
§. 14.
Auf Schiffen mit Pulverladung darf weder Feuer noch unverwahrtes Licht brennen.
§. 15.
Mit Schießpulver beladene Wagen und Schiffe müssen von Eisenbahnzügen und ge-
heizten Lokomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben und dürfen Eisenbahnlinien
nicht kreuzen, wenn von der nächsten Station ein Zug signalisirt ist.
Sind Strecken zu passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Ei-
senbahn und des Weges oder Flusses oder wegen der Frequenz der Bahn obigen Vorschrif-
ten nicht genügt werden kann, so ist der Einsenbahnbetriebsbehörde, welcher die unmittel-
bare Betriebsleitung auf der fraglichen Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transport
rechtzeitig Anzeige zu machen, um die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen
treffen zu können.
S. 16.
Wenn während des Transports ein Pulverfäßtchen verletzt wird und Pulder streut,
oder wenn auf irgend andere Weise die Ladung in Gefahr drohenden Zustand geräth, so
darf der Fuhrmann oder Schiffer vor gänzlicher Abhilfe des Mangels seine Reise nicht
fortsetzen.