Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

330 
der Zutritt zu den Verwahrungsorten (88. 18, 19), sowie der Detailverkauf darf nicht 
bei Licht geschehen; auch ist das Tabakrauchen bei diesen Geschäften verboten. 
§. 22. 
Die vorstehenden Bestimmungen (§. 1—21) finden auch für Sprengpulver aller 
Art, Schießbaumwolle und ähnliche explodirende Stoffe Anwendung. 
§. 23. 
An den Vorschriften für militärische von Militärpersonen geführte Transporte von 
Pulver, Pulvermunition und anderen Munitionsgegenständen wird durch gegenwärtige 
Verfügung nichts geändert. 
§. 24. 
Die Polizeioffizianten und Landjäger, wie auch die betreffenden Eisenbahnbediensteten 
und Güterbestätter haben über der Beobachtung der vorstehenden Vorschriften zu wachen 
und die Lokal= und Oberfeuerschauer haben sich insbesondere der Befolgung der in §. 18 
enthaltenen Bestimmungen bei ihren Visitationen zu versichern. 
Entdeckte Verfehlungen sind sogleich der Orts= oder Bezirkspolizeibehörde, beziehungs- 
weise der Eisenbahnbetriebsbehörde anzuzeigen. 
Stuttgart, den 17. Dezember 1874. 
Mittnacht. Sick. 
M——e#c#n 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.