8 68. Deutsch-französischer Friedensvertrag. 323
daD anhängi Ö) Frozsese er welchen nach französischem Rechte: ein dingcher
Gerichts von dem Gerichte zu erledigen sind, in desse
de für den ehnatand entscheidende Sache belegen ist;
dafl Prozesse, ne denen nach französischem Rechte ein persönlicher Gerichtastand
begrändet ist, wenn sle in erster Instanz schweben, von dem Gerichte
des Wohnortes des. Beklagten entschieden werden sollen;
6) daß derselbe Grundsatz bei Prozessen der eben erwähnten Art gelten soll,
welche in erster oder zweiter Instanz entschieden sind, gegen welche jedoch Appella-Son
‚oder Kamation zulässig, aber eret nach dem 20. Mai 1871 ungemeldet woren
ist;
6) daß dergleichen Prozesse ‚welche sich bereits vor dem 20. Mai 1871 in der
Appellations- oder Kassationsinstanz befunden haben, von dem Gerichte, bei welchem
sie anhängig sind, erledigt werden sollen, es sei denn, daß beide Teile, nach der
neuen Abgrenzung, ihren persönlichen Gerichtsstand in dem anderen Staatsgebiete
Art. 4. Die aus den abgetretenen Landesteilen herstammenden Personen, welche
zurzeit ala Strafgefangene in einer Strafanstalt in Frankreich oder seinen Kolonien
.. verwahrt sind, werden in die der neuen Grenze zunächst gelegene Stadt gebracht und
dort den Bevollmächtigten der deutschen Behörden übergeben werden.
Ebenso wird die deutsche Regierung den kompetenten französischen Behörden
diejenigen Franzosen übergeben, welche derzeit in den Strafanstalten der abgetretenen
Landesteile verwahrt sind und nicht aus diesen Gebieten herstammen.
Dasselbe Verfahren wird bezüglich der in den Irrenhäusern untergebrachten Personen
eingehalten werden,
Art. 6. In den abgetretsnen Gebieten wird die deutsche Regierung die in
Kriminalprozessen verfallenen Gerichtskosten und Geldstrafen für sich einziehen und
übernimmt dagegen die Auszahlung der in Kriminalsachen erwachsenen Gerichtskosten
an diejenigen Personen, welche derzeit Ersatz derselben zu fordern haben.
Art. 6. Die Auszüge aus den gerichtlichen Strafverzeichnissen, welche die
durch die nette Grenze von ihren bisherigen Arrondissements getrennten Gemeinden
betreffen, werden zwischen dem Deutschen Reiche und der französischen Regierung
gegenzeitig ausgetausch
e französischen Gerichte. und Verwaltungsbehörden, sowie die Privatpersonen
werden die Befugnis haben, sich Auszüge aus den Strafverzeichnissen ausfolgen zu
lassen, welche in den „abgetretenen Gebietsteilen aufbewahrt bleiben.
Die deutsche Regi wird künftig der französischen ohne Kostenanrechnung
die Staferkennmine mitteilen, welche von den Strafgerichten der abgetretenen
n französische Staatsangehörige Kefällt werden.
ehrt wird Frankreich künftig ohne Kostenanrechnung der deutschen
Regierung die verarteilenden Fri mitteilen, welch französische Strafgete_g
Angeh “ der abgetretenen Gebiete, die deutsche Untertanen geworden
ind, gefällt ha
Art- 7. Den im Ant 16 des Friedensvertrages aufgestellten Grundsätzen
gemäß wird vereinbart, daß den Berechtigten deutscher oder französischer Nationatät
jede Erleichterung gewährt werden wird, um die Anerkennung und Ausübung
der dr bypothekarischen Rechte, welche vor dem 20. Mai 1871 entstanden eind, zu
sichern
Es wird gleichermaßen verabredet:
1) daß die Register der Hypothekenämter, weiche gegenwärtig in den Hauptorten
der geteilten Arrondissements in Verwahrung sind, zur Verfügung desjenigen
der beiden Staaten bleiben, oder gestellt werden sollen, welcher infolge der meuen
Abgrenzung den größeren Flächenraum dieser Arrondissements besitzt; und
2) daß die in dem Umkreise der geteilten Verwaltungsbezirke angässi
deutschen oder französischen Staatsangehörigen, deren Interessen dabei beteiligt
sind, jederzeit das Recht haben sollen, eich durch die kompetenten Behörden Abschriften
in gehöriger Form von den Einschreibungs- und Löschungs-Zertifikaten,
deren sie bedürfen, ausfolgen zu lassen.
Art. 8. Die Hohen vertragenden Teile verpflichten sich, sich gegenseitig alle
Urkunden, Pläne, Kataster, ter und Schriftstücke der durch die neue Grenze
von Thren früheren Verwaltungsbezirken getrennten Gemeinden zurückzugeben, welche
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