Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

43 
Lautet die Adresse: 
„An A zu erfragen bei B“ 
„An A abzugeben bei B“ 
„An A im Hause des B“ 
„An A wohnhaft bei B“ 
„An 4 logirt bei B“ 
6 muß die Bestellung jedesmal an den zuerstgenannten Adressaten (A) erfolgen. 
Lautet die Adresse: . 
„An A zu Händen des B“ 
„An A abzugeben an B“ 
„An A aux soins de B“ 
„An 4 care of B“ 
so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt genannten Adressaten (B) erfolgen. 
Wenn die Adresse lautet: 
„An A per adresse des B“ 
so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A) als auch an den 
zuletzt genannten Adressaten (B) stattfinden. 
Wenn der Adressat oder eine sonstige zur Empfangnahme berechtigte Person bei dem 
ersten und zweiten Versuche der Bestellung nicht zu Hause getroffen wird, so wird der 
Adressat, beziehungsweise sein Bevollmächtigter, nöthigenfalls durch eine schriftliche Notiz 
enachrichtigt, daß eine Postsendung eingelaufen sei und bei der Postanstalt abgeholt 
werden könne. 
Die Postmandate dürfen nur dem Adressaten oder dessen legitimirten Bevollmäch— 
tigten vorgezeigt werden. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung 
nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen legitimirten Bevollmächtigten. 
Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen oder an Zöglinge von Er- 
Hehungsanstalten, Pensionaten rc. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden oder 
den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von 
den Militärbehörden bezw. den Anstalts-Vorstehern beauftragten Personen. Die an 
Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an den Vor- 
stand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zu- 
tritt zu dem Kranken nach der Natur der Krankheit nicht gestattet werden kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.