Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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In Betreff der Behändigung von Expreßsendungen gelten dieselben Bestimmungen, 
welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maß- 
gebend sind. 
8. 43. 
Bestellung der Schreiben mit Behändigungsschein (Insinuations-Dokument). 
In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Behändigungsschein gelten folgende 
Bestimmungen: « 
1) Die Insinuationen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken 
sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 
2) Die Insinuation muß an den auf dem Schreiben genannten Adressaten erfolgen. 
Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind die gewöhnlichen 
Schreiben mit Behändigungsschein 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermanglung einem seiner Dienstboten, 
.) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- 
oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder Administrator, oder 
dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich 
d) in Ermanglung aller dieser Personen, dem Hauswirthe 
zu insinuiren. 
Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether oder an Fremde 
geschehen. 
Bei rekommandirten Briefen mit Behändigungsschein darf die Behändigung nur 
an den Adressaten selbst oder dessen legitimirten Bevollmächtigten erfolgen. 
Den Personen, an welche statt des Adressaten insinuirt wird, ist zu empfehlen, 
das Schreiben dem Adressaten ungesäumt z zustellen. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten, oder in dessen 
Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2. die In- 
sinuation auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Empfang des 
Schreibens anerkennen lassen. 
4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2. zu a bis 
d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies vom be-
	        
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