Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, durch 
Bedienstete der Postanstalt. 
1) Wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch 
den Vermerk 
„durch Expressen zu bestellen rc.,“ 
ausdrücklich ausgesprochen hat; 
2) Wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt; 
3) Wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des 
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage den 
zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
Gefachgebühren für abzuholende Briefe und sonstige Gegenstände kommen nicht 
zur Erhebung. 
S. 45. 
Nachsendung der Postsendungen. 
Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer 
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und rekommandirte 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, 
wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postman'“ 
daten nebst ihren Anlagen. 
Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Postvorschüssen, 
erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders, oder bei vorhandener Sicher- 
heit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Der Adressat ist, wenn nicht schon 
der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vorliegen einer Sendung amtlich 
und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthangabe und für 
nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto (einschließlich des etwaigen Zuschlags 
für sperriges Gut) und beziehungsweise auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungs 
ort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz 
nur dann statt, wenn für die erstmalige Beförderung blos die für den Verkehr inner- 
halb des Bestellbezirks der Aufgabepostanstalt und zwischen Postanstalten, welche bis 2 
geographische Meilen einschließlich von einander entfernt sind (s. die 8§. 13 bis 19), 
bestehende ermäßigte Taxe anzusetzen war und wenn diese Taxe für die Beförderung
	        
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