Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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dom ursprünglichen Aufgabeort nach dem neuen Bestimmungsort nicht mehr Platz greift. 
n diesem Falle wird eine Nachtaxe in dem Betrage angesetzt, welcher an dem vollen 
orto, nach Abzug der bereits berechneten ermäßigten Taxe für frankirte beziehungsweise 
nfrankirte oder unzureichend frankirte Gegenstände der betreffenden Art noch fehlt. 
Rekommandationsgebühr, Gebühr für Postanweisungen und Postvorschußgebühr, wie 
auch der Portozuschlag für unfrankirte Briefe mit Werthangabe, für unfrankirte Briefe 
mit Postvorschuß und für unfrankirte Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogrammen 
verden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
S§. 46. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die Nachsendung 
nach den Vorschriften im §. 45 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist, und nicht bin- 
nen 3 Monaten, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abge- 
holt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit 
„poste restante“ bezeichnet ist und die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach 
ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Adressat nach den Landesgesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn 
eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung durch den Adressaten an 
die Post zurückgegeben wird. 
Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung deshalb 
als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen 
im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß 
ie Begleitadresse nach dem Aufgabeort zurückgesandt werden, um den Absender, wenn 
erselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung 
des Adressaten zu veranlassen. Ist eine Bepgleitadresse nicht vorhanden, so ist der Auf- 
bobepostanstalt eine möglichst genaue Bezeichnung der Sendung mitzutheilen. 
Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne
	        
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