Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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1) mit dem Frankostempel versehenen Briefcouverten, Postkarten, Postanweisungs- 
Couverten und Kartons ohne Zuschlag für die Kosten der Herstellung zum Nenn- 
werth des Stempels; « 
2)mitdemEinkreuzer-FrankostempelverseheneStteifbäuderbogenweise(10Stücke 
auf einem Bogen) zum Preis von 11 Kreuzern pro Bogen. 
g. 52. 
Verkauf von Formularen zu Postanweisungen (Couverten und Kartons), Postmandaten, 
Behändigungsscheinen und Post-Packetadressen. 
Ungestempelte beziehungsweise nicht schon zum Voraus von der Postanstalt mit 
Freimarken beklebte Couverts= und Kartons-Formulare zu portofreien Postanweisungen, 
sowie Formulare zu Postmandaten, zu Behändigungsscheinen und zu Post-Packetadressen 
werden zum Preis von 1 Kreuzer für 4 Stücke von den Postanstalten an das Publi- 
kum verabfolgt. 
Andere als die von der Postverwaltung ausgegebenen Formulare zu portofreien 
ostanweisungen werden nicht zugelassen. 
Zweiter Abschnitt. 
Zeitungs-Vertrieb. 
S. 53. 
Zeitungs-Abonnements. 
Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestellungen 
auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Besteller. 
Für die Bestellungen sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 
Der Zeitraum, für welchen Bestellungen auf Zeitungen angenommen werden kön- 
nen, ist in den Zeitungspreislisten der Postanstalten angegeben. 
Um auf den Empfang aller von dem Beginn der Bestellungsperiode ab erscheinen- 
den Blätter rechnen zu können, hat der Abonnent die Bestellung bei der Postanstalt so 
zeitig anzumelden, daß dieselbe der Postanstalt des Verlagsorts noch vor dem Beginn 
der Bestellungsperiode übermittelt sein kann. 
Bestellungen auf bereits vollständig erschienene Jahrgänge von Zeitschriften werden 
von den Postanstalten in soweit angenommen, als die Verleger auf solche Lieferungen 
einzugehen bereit sind.
	        
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