Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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sichtung der reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens 
*15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
p) Abrundung. 
Ueberschießende Bruchkreuzer werden bei den einzelnen Beträgen für volle Kreuzer 
lerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht statt. 
) Ausn ahmsweise Anwendung anderer als der oben angegebenen Tarifsüätze. 
si Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund besonderer Bestimmungen 
t die Beförderung von Extraposten und Kurieren höhere als die oben angegebenen 
ergütungssätze beanspruchen kann, sind die durch dieselben stipulirten Vergütungssätze 
der Berechnung und Erhebung des Extrapostec.-Geldes zur Anwendung zu bringen. 
r) Ettraposttarif. 
* In dem Postbureau einer jeden zur Stellung von Extrapost= oder Kurierpferden 
Stimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende ver- 
aengen, und aus welchem derselbe ersehen kann, von wo und wohin der betreffende Post- 
hulter Extrapostfahrten zu leisten verpflichtet, und welcher Betrag an Postgeld und Neben- 
osten für jede Station zu zahlen ist. 
8. 83. 
Zahlung und Quittung. 
Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen mit Ausschluß des Trink- 
leldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon bezahlt zu werden braucht, 
in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost-te.-Gelder und Nebenkosten un- 
msgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern 
über die geschehene Bezahlung der Extrapost-c.-Gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung 
er Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten 
6 zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er 
eches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Be- 
ederung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen 
eder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
8. 84. 
Bespannung. 
Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, 
sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
	        
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