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Art. 3.
Durch vorstehende Bestimmungen, welche mit dem 1. Juli 1874 in Wirksamleit
treten, werden die Art. 1 bis 3 des Gesetzes vom 8. September 1852 (Reg.Blatt
S. 187) ersetzt und Art. 4 und 5 dieses Gesetzes abgeändert.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung des
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 16. Januar 1874.
Karl.
Der Minister des Innern:
Sick. Auf Befehl des Königs,
Der Finanz-Minister: der Kabinets-Chef:
Renner. Gärttner.
Gesetz, betreffend die Verwendung des Württembergischen Antheils an dem Ueberschusse aus der
Verwaltung der französischen Landesposten durch die Deutsche Reichspostverwaltung während des Krieges
gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871. Vom 16. Januar 1874.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Einziger Artikel.
Von dem Ueberschusse, welchen die Deutsche Reichspostverwaltung während des
Krieges gegen Frankreich in den Jahren 1870 und 1871 durch Wahrnehmung des Post-
dienstes in den okkupirten französischen Gebietstheilen bis zum 24. März 1871 erzielt
hat, wird dem Könige der auf Württemberg entfallene Antheil im Betrag von 12,969 fl.
19 kr. nebst den daraus erwachsenen Zinsen zur Verfügung gestellt, um eine Stiftung
zu gründen, welche die Bestimmung hat, die Wohlfahrt der Angehörigen der Württem-
bergischen Postverwaltung zu fördern, insbesondere den Beamten dieser Verwaltung und
ihren Hinterbliebenen Unterstützungen zu gewähren.
Die Verwaltung dieser Stiftung und die Verwendung der aufkommenden Erträge
erfolgt durch die Postdirektion nach Maßgabe der von Uns genehmigten Stiftungs"
Urkunde.