Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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noch zu entfernen wünscht, auf Kosten des letzteren bis an die Grenze ihres Heimat- 
landes befördert werden. 
Art. 4. 
Ein jeder Theil verpflichtet sich, auf Verlangen des andern Theils, seine eigenen 
jetzigen, so wie früheren Unterthanen zu übernehmen, welche sich auf dem Gebiete d 
zuletzt genannten Theils aufhalten, ohne daselbst Heimatrechte erworben zu haben. 
Art. 5. 
Auf die im Artikel XIX. des Friedensvertrages vom 30. Oktober 1864 berührter 
Personen finden die Vorschriften des vorhergehenden Artikels in der Art Anwendung 
daß für sie, insofern sie von dem ihnen eingeräumten Rechte, innerhalb 6 Jahren, L 
der Ratifikation des Vertrages an gerechnet, zwischen dem dänischen und dem preußischel 
Unterthanenverhältniß zu wählen, Gebrauch gemacht haben, die von ihnen getroffene Wa 
hinsichtlich ihrer Versorgung als bestimmend gilt, und daß sie, insofern sie von dem ge- 
dachten Wahlrechte einen Gebrauch nicht gemacht haben, im Falle ihrer Unterstützung 
bedürftigkeit von demjenigen Staate wieder aufzunehmen sind, auf dessen Gebiet sie zu 
Zeit der Ratifikation des Vertrages am 16. November 1864 wohnhaft waren, — ¾ 
beiden Fällen jedoch unter der Voraussetzung, daß sie nicht später ein Versorgungsre 
im Gebiete des andern Staates erworben haben. Diejenigen Personen endlich, welch 
sich am 16. November 1864 außerhalb des Gebietes des Königreiches und der Herzog 
thümer aufhielten und keine Wahl nach der im Artikel XIX. des Friedensvertrages vor 
geschriebenen Weise getroffen haben, sollen als heimatberechtigt in demjenigen der beides 
Länder betrachtet werden, auf dessen Gebiete sie vor dem 16. November 1864 zulch 
wohnhaft waren. 
bnh Art. 6. 
In Rücksicht auf eventuelle Veränderungen der in den respektiven Staaten jel 
geltenden Gesetzgebungen, namentlich in Betreff des Armenwesens, wird jedem der kos 
trahirenden Theile das Recht vorbehalten, das gegenwärtige Uebereinkommen mit eine 
vorgängigen Benachrichtigung von 6 Monaten aufzukündigen. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig ermächtigt, die gegen 
wärtige Erklärung in doppelter Ausfertigung vollzogen. 
Kopenhagen, den 11. Dezember 1873. 
von Thielmann. (Unterschrift.) 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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