Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

7 
2. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Komgreich Wurttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 24. Januar 1874. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, betreffend die reglementarischen und Tarif-Bestim- 
mungen für den Postverkehr im Inland. Vom 12. Januar 1874. 
Verfügung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten,, betreffend die reglementarischen und 
Taris-gestimmungen für den Postverkehr im Inland. Vom 12. Januar 1874. 
Nachdem durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 30. De- 
zember v. J. das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ermächtigt worden ist, 
die reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den Postverkehr im Innern 
des Königreichs, fernerhin innerhalb der durch die Verfassung des Deutschen Reichs 
und die Reichsgesetzgebung vorgesehenen Grenzen von sich aus zu erlassen, so wird zur 
Neuregulirung dieser Bestimmungen vom 1. Februar d. J. an Nachstehendes verfügt: 
Erster Abschnitt. 
Versendung der Briefe, Gelder und Päckereien. 
8. 1. 
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen. 
Die Briefe, Gelder und Päckereien müssen nach den nachfolgenden Bestimmungen 
gehörig adressirt, beziehungsweise gezeichnet (signirt), haltbar verpackt und verschlossen sein. 
Es beträgt das Maximal-Gewicht: 
eines Briefes 250 Gramme, 
einer Drucksache 500 Gramme (ein Pfund),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.