Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

88 
a) direkten Abgaben auf. 119268,600 fl. 
b) indirekten Abgaben aauf 111211,800 fl. 
24 fl. — kr. 
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von. . 5,146,501 fl. 19 kr. 
Zusammen 49,081,601 fl. 19 k. 
Art. 3. 
1) Die direkten Steuern aus Grundeigenthum und Gefällen, aus Gebäuden und 
agaaus Gewerben werden unter Beibehaltung des bisherigen Vertheilungsmaßstabs 
auf jährlich 3,900,000 fl. festgesetzt; 
2) die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit- 
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten 
und von dem Dienst= und Berufs-Einkommen wird auf 4/ 00 des steuerbaren 
Jahresertrags bestimmt; 
3) die Accise ist nach den bisherigen gesetzlichen Normen mit einem Zuschlag von 
20 ½% zu den für 187" 7/88 verabschiedeten Abgabebeträgen zu erheben; 
4) die Hundeauflage ist bis zum 30. Juni 1874 nach den bisherigen gesetzlichen 
Normen und vom 1. Juli 1874 an nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
16. Januar 1874 mit einem Zuschlag von 25 % zu der dem Staate gehörigen 
Hälfte dieser Abgabe zu erheben, welcher dem Staat allein verbleibt; 
5) die Conzessionsgelder für die Verleihung des Rechts zum Betrieb von Wirth' 
schaftsgewerben; soweit dieselben nach der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Jum 
1869 der Conzessionirung bedürfen, sind mit einem Zuschlag von 10 % zu den 
in Art. 11 des Gesetzes vom 3. November 1855 (Reg. Blatt S. 269) bestimmten 
Beträgen anzusetzen und zu erheben; 
0) die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen durch das 
Gesetz vom 12. Dezember 1871 ergänzten Normen zu ermitteln und wird aul 
11 %% des Ausschankserlöses festgesetzt; 
7) die Abgabe von dem zur Bier= und Branntwein-Erzeugung bestimmten Malz ist 
nach den bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Satze von 2 fl. 5 kr. für 
einen Centner ungeschrotenes Malz zu erheben;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.