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a) direkten Abgaben auf. 119268,600 fl.
b) indirekten Abgaben aauf 111211,800 fl.
24 fl. — kr.
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag von. . 5,146,501 fl. 19 kr.
Zusammen 49,081,601 fl. 19 k.
Art. 3.
1) Die direkten Steuern aus Grundeigenthum und Gefällen, aus Gebäuden und
agaaus Gewerben werden unter Beibehaltung des bisherigen Vertheilungsmaßstabs
auf jährlich 3,900,000 fl. festgesetzt;
2) die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit-
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten
und von dem Dienst= und Berufs-Einkommen wird auf 4/ 00 des steuerbaren
Jahresertrags bestimmt;
3) die Accise ist nach den bisherigen gesetzlichen Normen mit einem Zuschlag von
20 ½% zu den für 187" 7/88 verabschiedeten Abgabebeträgen zu erheben;
4) die Hundeauflage ist bis zum 30. Juni 1874 nach den bisherigen gesetzlichen
Normen und vom 1. Juli 1874 an nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
16. Januar 1874 mit einem Zuschlag von 25 % zu der dem Staate gehörigen
Hälfte dieser Abgabe zu erheben, welcher dem Staat allein verbleibt;
5) die Conzessionsgelder für die Verleihung des Rechts zum Betrieb von Wirth'
schaftsgewerben; soweit dieselben nach der Deutschen Gewerbeordnung vom 21. Jum
1869 der Conzessionirung bedürfen, sind mit einem Zuschlag von 10 % zu den
in Art. 11 des Gesetzes vom 3. November 1855 (Reg. Blatt S. 269) bestimmten
Beträgen anzusetzen und zu erheben;
0) die Ausschanksabgabe von Wein und Obstmost ist nach den bisherigen durch das
Gesetz vom 12. Dezember 1871 ergänzten Normen zu ermitteln und wird aul
11 %% des Ausschankserlöses festgesetzt;
7) die Abgabe von dem zur Bier= und Branntwein-Erzeugung bestimmten Malz ist
nach den bestehenden gesetzlichen Normen nach dem Satze von 2 fl. 5 kr. für
einen Centner ungeschrotenes Malz zu erheben;