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8 die Abgabe vom Branntweinkleinverkauf ist nach den bisherigen gesetzlichen Nor-
men mit einem Zuschlag von 20 % zu den durch das Gesetz vom 21. August
1865 bestimmten Sätzen zu erheben;
9 die Uebergangsstener von geschrotenem Malz ist nach dem Satze von 2 fl. 5 kr.
für den Centner Malz zu erheben;
10) die Uebergangssteuer vom Bier ist zu 1 fl. 6 kr. für das Hektoliter braunes Bier
und zu 44 kr. für das Hektoliter weißes Bier zu erheben;
I1) die Uebergangssteuer vom Branntwein vereinsländischen Ursprungs in der Nor-
malstärke von 50° nach dem Alkoholometer von Tralles bei 12,1/10 Reaumur wird
auf 1 fl. 12 kr. für das Hektoliter bestimmt.
Nach diesem Verhältniß werden auch die Uebergangssteuersätze für Brannt-
wein über und unter 500 Stärke bestimmt und bekannt gemacht;
12) der Steuersatz für das zur Branntweinbereitung bestimmte ungequetschte Grün-
malz, sowie die Uebergangssteuer vom gequetschten Grünmalz wird nach dessen
Gewichtsverhältniß zu dem gedörrten (getrockneten) Malz für die Finanzperiode
1. Juli 1873/05 durch Unser Finanzministerium bestimmt;
13) sämmtliche Sporteln, insbesondere auch die durch das Gesetz vom 18. Juli 1871
erhöhten Sporteln von Notariatsgeschäften, Erbschaften und Vermächtnissen sind
mit einem Zuschlag von 20% zu den gesetzlich bestimmten Beträgen zu erheben.
Art. 4.
Das Betriebs= und Vorrathskapital der Staatshauptkasse besteht in 2,500,000 fl.,
welche einen Bestandtheil des Vermögens der Restverwaltung bilden.
Art. 5.
Aus dem Vermögen der Restverwaltung werden 60,000 fl. zur Unterstützung der
wasserarmen Albgemeinden bei Herstellung einer Wasserversorgung bestimmt.
Art. 6.
Diejenigen Aufbesserungen der Pensionen und Quiescenzgehalte, welche in An-
wendung der in Uebereinstimmung mit der Regierungsvorlage vom 3. Februar 1873
derabschiedeten Grundsätze die zur Ruhe gesetzten Staats-, Kirchen= und Schuldiener,