Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Sekanntmachung, 
betreffend 
die Signalordunung für die Eisenbahnen Dentschlands. 
Vom 4. Januar 1875. 
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Anschluß an 
das durch Bekanntmachung vom heutigen Tage veröffentlichte Bahnpolizei-Reglement für 
die Eisenbahnen Deutschlands hat der Bundesrath des Deutschen Reichs die nachfolgende 
Signalordnung 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands 
beschlossen: 
I. Signale auf der freien Bahnstrecke. 
a) Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs-Personal mittelst elekt- 
rischer Läutewerke zu geben wie folgt: 
1. Der Zug geht in der Richtung von A. Einmal eine bestimmte Anzahl von Glocken- 
  
nach B. (Abmelde-Signal). schlägen. 
2. Der Zug geht in der Richtung von B.] Zweimal dieselbe Anzahl von Glocken— 
nach A. (Abmelde-Signal). schlägen. 
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahr= Dreimaldieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
planmäßigen Zuge nicht mehr befahren 
(Ruhe-Signal). 
4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu er= Sechsmal dieselbe Anzahl von Glocken- 
warten (Allarm-Signal). schlägen. 
Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden 
wie folgt: 
Signal 1: langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben. 
„ 22: das vorhergehende Signal zweimal zu geben.
	        
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