Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung 
des berechtigten Empfängers versehenen Ueberweisungs-Telegramms. " 
8. 20. 
Postauftragsbriefe. 
I. Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von dreihundert 
und fünfzig Gulden (= sechshundert Mark) einschließlich eingezogen werden. 
II. Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quit- 
tirte Wechsel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung 
leisten soll, beizufügen. 
III. Das Formular zum Auftrag ist vom Auftraggeber durch Angabe seines Namens 
und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie des einzuziehen- 
den Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus- 
gedrückt sein. 
IV. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag, 
welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht 
zu benützen. Briefe dürfen dem Postauftrag als Anlagen nicht beigefügt werden. 
V. Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur 
gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammt- 
summe des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von 350 Gulden (— 600 Martl) 
nicht übersteigen. 
VI. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. 
II. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem 
Umschlage an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter Ein- 
schreibung (§. 26) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag“ zu versehen. 
VIII. Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
IX. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes wie für 
einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie 
für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbe- 
sondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rücksendung oder Weitersendung 
des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten 
keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
X. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und
	        
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