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Glaubt der Vorsitzende die Ausführung des gefaßten Beschlusses beanstanden zu
sollen, so hat er solches dem Kollegium mitzutheilen und es ist der Gegenstand bei der
Generaldirektion zum Vortrag zu bringen.
S. 11.
Das Collegium der Generaldirektion besteht aus dem Generaldirektor, dem der General-
direktion etwa beigeordneten Ministerialrathe, den Sektions= und Unterabtheilungsvor-
stärrden, einem Justitiar und je einem administrativen Mitgliede der Sektionen.
Bei collegialischen Berathungen über eisenbahnbautechnische Angelegenheiten können
die der Post= und Telegraphendirektion angehörigen Mitglieder von der Theilnahme dis-
pensirt und statt derselben technische Mitglieder der Eisenbahnbaukommission und Eisen-
bahndirektion nach der Anordnung des Generaldirektors im Einvernehmen mit dem be-
treffenden Sektions= oder Unterabtheilungsvorstande beigezogen werden.
§. 12.
Der Generaldirektor führt als Vorstand der Verkehrsanstalten die Oberleitung
und nächste Anfsicht über die Thätigkeit der Sektionen und Abtheilungen.
Seine Aufgabe ist es vor Allem, die Einheit der Verwaltung der Verkehrsanstalten
und das Zusammenwirken aller Organce derselben zu überwachen und insbesondere bei
allen principiellen und allgemeinen Fragen selbst mitzuwirken.
Derselbe kann demgemäß von allen, auch von den zu dem Wirkungskreise der Sek-
tionen gehörigen Gegenständen und den von den Sektionen erlassenen Verfügungen jeder-
zeit Einsicht nehmen (vergl. S. 8).
Er nimmt an allen wichtigeren Berathungen der Sektionen Theil, führt in solchem
Falle den Vorsitz und es wird hiedurch der Sektionsvorstand stimmberechtigt.
Alle bei den Verkehrsanstalten angestellten Beamten sind dem Generaldirektor unter-
geordnet und haben die an sie ergehenden Weisungen zu vollziehen.
Bei Anordnungen, welche in den Geschäftskreis einer seiner unmittelbaren Leitung
nicht untergebenen Sektion eingreifen, hat sich der Generaldirektor der Vermittlung des
betreffenden Sektionsvorstandes zu bedienen.
S. 13.
In den Sitzungen der Generaldirektion führt der Generaldirektor den Vorsitz, in
Abwesenheit desselben der älteste Sektionsvorstand, sofern nicht von dem Ministerium bezüg-
lich dieser Vertretung eine andere Verfügung getroffen wird.