Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Mit Berücksichtigung der das Landeskataster betreffenden Veränderungen, worüber 
die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nun- 
mehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
pro 1. Juli 1875 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrag auf. —. 17,912,355 fl. 8 kr. 
und 
das Gefällkataster auf.. .. . — . 11,719 fl. 7 kr. 
—. 17,924,074 fl. 15 kr. 
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag zu —. 26 Mark 42 100 Pf. 
b) das Gebäudekataster nach dem Capitalwerth auf. —. 226, 186,558 fl. — 
und 
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Capitalwerth zu —. 4 Mark 92° Pf. 
J) die Catasteransätze für die Gewerbesteuer betragen —. 474,124 fl. 57 kr. 
Zur Umlage der Steuersumme von « 
835,714 Mark 
kommen daher auf 100 fl. Katasteransatz —. 176 Mark 26 1// Pf. 
Nachdem hienach die Jahressteuer pro 187576 unter die Oberamtsbezirke auf die 
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, werden die K. Oberämter ange- 
wiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte r2c. unter Zu- 
grundlegung des Landes-Katasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unteraus- 
theilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Katasterzweigen je abgesondert 
auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Kataster vollzogen wird. 
In Beziehung auf die instructionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbe- 
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Stenersatzes, die richtige Fortführung der 
Oberamts-Uebersichten, übereinstimmend mit den Kanzlei-Exemplaren, sowie auf die Be- 
nützungsart des Steuer-Katasters zu der Umlage der Körperschafts-Anlagen, endlich hin- 
sichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs 
und der Ablieferung der Steuern werden die Oberämter auf die ihnen hierüber schon 
früher ertheilten Weisungen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Collegiums 
vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen. 
Stuttgart, den 29. Juni 1875. Valois. 
Genehmigt von dem K. Finanzministerium den 29. Juni 1875. 
Renner.
	        
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