Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

413 
28. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 11. August 1875. 
Inhalt. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, betressend die Bestimmung der Zahlsder Gerichtszeugen bei dem Oberamts= 
gericht Cannstatt und der Schössen bei dem Oberamtsgericht Maulbronn. Vom 2. August 1875. — Verfügung 
der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend das Verbot der 
Annahme der auf Thalerwährung lautenden Staatskassenscheine und Banknoten bei den Staatskassenstellen. 
Vom 3. August 1875. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aufhebung der be- 
sonderen Staatoaufsicht über die Gemeinde Lützenhardt, O.A. Horb. Vom 4. August 1875. — Bekanntmachung 
des Ministeriums des Innern, betressend die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehr zulässige Fehler- 
grenze bei cylindrischen Hohlmaaßen. Vom 5. August 1875. — Verfügung des Finanzministeriums, betressend 
die Errichtung von Grenzsteuerämtern. Vom 28. Juni 1975. 
  
Hekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Bestimmung der Jahl der Gerichtszeugen bei 
dem Oberamtsgericht Cannstatt und der Schöffen bei dem GOberamtsgericht Maulbronn. 
Vom 2. August 1875. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge Höchster Entschließung vom 
31. v. M. gnädigst bestimmt haben, daß die Zahl der Gerichtszeugen bei dem Ober- 
amtsgericht Cannstatt von 8 auf 10, und die Zahl der Schöffen bei dem Oberamts- 
gericht Maulbronn von 12 auf 15 erhöht werde, so wird dieß unter Bezugnahme auf 
die Bekanntmachung vom 18. Juli 1868 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 2. August 1875. 
Mittnacht.
	        
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