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8. 47.
Nachfrage nach angeblich abhanden gekommenen Sendungen (Laufzettel und Nachfrageschreiben).
I. Der Absender kann den Erlaß eines Laufzettels bezüglich solcher zur Post einge-
lieferten Sendungen beanspruchen, für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Hinsicht-
lich der angeblich abhanden gekommenen gewöhnlichen Briefpostsendungen werden Nach-
frageschreiben (Fragebogen) ausgefertigt.
II. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufzettels oder Nachfrageschreibens bezüglich
eines zur Post gelieferten Gegenstandes beträgt 7 kr. und mit Einführung der Reichs-
mark-Rechnung 20 Pf.
III. Für Nachfrageschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder
Waarenproben wird diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben, in
welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adressaten festgestellt wird.
IV. Für Laufzettel wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des
Laufzettels zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergibt, daß die Nachfrage
durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
V. Für Laufzettel, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr nicht
erhoben.
§. 48.
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.
I. Die Postsendungen können, insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt
ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden.
Die Frankirung der Postsendungen hat, soweit die Porto= und Gebührenbeträge, welche der
Aufgeber bezahlen will und beziehungsweise muß und die baare Bezahlung nicht ausdrück-
lich vorgeschrieben ist, sofort bei der Einlieferung entrichtet werden können, durch Verwen-
dung von Postwerthzeichen zu geschehen. Bei Briefen, Postkarten, Drucksachen unter der
Adresse bestimmter Empfänger, bei Waarenproben, Postanweisungen und Postauftrags-
briefen hat der Aufgeber selbst die Marken aufzukleben, sofern die betreffenden Formulare
nicht schon mit den entsprechenden Werthzeichen bedruckt und beziehungsweise beklebt von
den Postanstalten abzugeben sind.
II. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der Ergänz-
ungsbetrag und beziehungsweise das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei ge-
wöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen bis zum Gewicht von 250 Gramm