Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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gilt  die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  für  eine  Verweigerung  der  Annahme
des  Briefes  2c.  Bei  anderen  Sendungen  kann  der  Adressat  die  Ausfolgung  ohne  Portozahlung
  verlangen,  wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  beziehungsweise  die  Adresse
oder  eine  Abschrift  davon  zurückzunehmen  gestattet.  Der  fehlende  Betrag  wird  alsdann
vom  Absender  eingezogen.

III.  Sendungen,  welche  mit  Postwerthzeichen  einer  fremden  Postverwaltung  frankirt
  aufgeliefert  werden,  sind  als  unfrankirt  zu  behandeln  und  die  Postwerthzeichen  als
ungültig  zu  bezeichnen.

IV.  Wird  die  Annahme  eines  Gegenstandes  von  dem  Adressaten  verweigert,  oder
kann  der  Adressat  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  den  Gegenstand
  der  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,  verbunden  das  Porto  und  die  Gebühren  zu
zahlen.

V.  Für  Sendungen,  welche  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird
kein  Porto  gezahlt  und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,
  deren  Annahme  wegen  vorgekommener  Beschädigung  vom  Adressaten  verweigert  wird,
insofern  die  Beschädigung  von  der  Postverwaltung  zu  vertreten  ist.

VI.  Hat  der  Adressat  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  in  Vorstehendem
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet,
  und  kann  sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Die
Staatsbehörden  sind  jedoch  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und  Eröffnung  portopflichtiger
  Sendungen,  die  Briefumschläge  zu  dem  Zwecke  an  die  Postanstalt  zurückzugeben,
  das  Porto  von  dem  Absender  nachträglich  einzuziehen,  bei  Packeten  aber  sich  dieserhalb
  schriftlich  an  die  Postanstalt  zu  wenden.

VII.  Sofern  in  gegenwärtiger  Verfügung  keine  anderweitigen  Bestimmungen  getroffen
sind,  dürfen  die  Postanstalten  Briefe,  Scheine,  Sachen  r2c.  an  die  Adressaten  erst  dann
aushändigen,  wenn  die  Zahlung  der  Postgefälle  erfolgt  ist.

VIII.  Eine  Stundung  von  Porto  findet  nur  statt  bei  den  Mitgliedern  des  Königlichen
  Hauses,  ferner  bei  den  fremden  Gesandtschaften,  dem  Geheimen-Rath  und  den  Ministerien,
  sowie  bei  den  Mittelstellen  und  Kreisbehörden  des  Landes.  Anderen  Staatsbehörden
  werden  auf  Verlangen  die  baar  oder  in  Postwerthzeichen  ausgelegten  Portobeträge
  bei  jeder  Aufgabe  beziehungsweise  bei  jeder  Empfangnahme  in  ein  von  ihnen  zu  diesem
  Zwecke  der  betreffenden  Postanstalt  vorgelegtes  Verzeichniß  summarisch  eingetragen.