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gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme
des Briefes 2c. Bei anderen Sendungen kann der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung
verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und beziehungsweise die Adresse
oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann
vom Absender eingezogen.
III. Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt
aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als
ungültig zu bezeichnen.
IV. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder
kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegenstand
der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden das Porto und die Gebühren zu
zahlen.
V. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen,
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird,
insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
VI. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet,
und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die
Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger
Sendungen, die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben,
das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bei Packeten aber sich dieserhalb
schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
VII. Sofern in gegenwärtiger Verfügung keine anderweitigen Bestimmungen getroffen
sind, dürfen die Postanstalten Briefe, Scheine, Sachen r2c. an die Adressaten erst dann
aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist.
VIII. Eine Stundung von Porto findet nur statt bei den Mitgliedern des Königlichen
Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen-Rath und den Ministerien,
sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes. Anderen Staatsbehörden
werden auf Verlangen die baar oder in Postwerthzeichen ausgelegten Portobeträge
bei jeder Aufgabe beziehungsweise bei jeder Empfangnahme in ein von ihnen zu diesem
Zwecke der betreffenden Postanstalt vorgelegtes Verzeichniß summarisch eingetragen.