Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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hat der Zähler in lehterer die erforderliche Berichtigung vorzunehmen, und in Verbindung damit das 
etwa erforderlich werdende Formular des besonderen Fragebogens auszufolgen, eventuell Das unrichtig 
vertheilte einzuziehen. 
S. 21. 
Die Gewerbetreibenden sind insbesondere darüber zu verständigen, daß neben der Angabe des Be- 
rufs in Spalte 8., 9. und 10. der Zählungsliste, welche allgemein und für alle Berufs= und Erwerbs- 
zweige verlangt wird, zugleich die vollständige Beantwortung der für die gewerbestatistische Aufnahme 
insbesondere gestellten Fragen erwartet wird, und zwar der in der Zählungsliste selbst enthaltenen zweiten 
Extrafrage durch die ohne oder mit nicht mehr als 5 Gehilfen arbeitenden Gewerbetreibenden, der be- 
sonderen Fragebogen dagegen durch diejenigen, welche mehr als 5 Arbeiter beschäftigen. 
Auch solche, welche neben der Landwirthschaft ein Gewerbe betreiben, haben daher die gewerbe- 
statistischen Fragen zu beantworten, beziehungsweise die betreffenden Fragebogen auszufüllen. 
Wenn von einem Landwirthschafttreibenden zugleich mehrere Gewerbe betrieben werden, wie z. B. 
wenn ein Gutsbesitzer zugleich Inhaber einer Bierbrauerei oder Ziegelei ist und insbesondere bezüglich 
der in diesen verschiedenen Betrieben beschäftigten Personen besondere Angaben machen kann, so sind 
demselben, falls zu diesem Behuf ein Formular nicht hinreicht, mehrere Fragebogen, beziehungsweise 
Zählungslisten auszufolgen. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn ein Gewerbetreibender mehrere Gewerbebetriebe leitet, für welche 
besondere Angaben gemacht werden können, sei es daß derselbe Inhaber verschiedene räumlich getrennte 
oder vereinigte Gewerbebetriebe besitzt, oder daß gleichartige Gewerbebetriebe desselben Inhabers in räum 
lich getrennten Betriebsstätten eingerichtet sind. 
Dagegen ist für einen für sich bestehenden, wenn schon mehreren Inhabern gehörigen Gewerbe- 
betrieb nur ein Fragebogen, beziehungsweise eine Zählungsliste zu verwenden. 
§. 22. 
Auch solchen Gewerbetreibenden, welche Geschäftsbetriebe in anderen Gemeinden des Landes, in 
anderen Staaten des deutschen Reichs oder im Ausland besitzen, sind hiefür die nöthigen Formulare 
zur Ausfüllung zuzustellen. Damit dieselben bei der Aufnahme nicht übergangen werden, hat der Zähler 
sogleich bei der Austheilung die nöthigen Erkundigungen einzuziehen. 
Findet sich umgekehrt in dem Gemeindebezirk eine Betriebsstätte, deren Geschäftsleiter in einer 
anderen Gemeinde des Landes, in einem anderen Bundesstaate oder im Auslande wohnt, so hat der 
Zähler bei Abholung der ausgefüllten Zählunglisten und Fragebogen auch in solchen Betriebsstätten 
anzufragen, und wenn eine ausgefüllte Zählungsliste oder ein ausgefüllter Fragebogen nicht übergeben 
wird, hievon in der Kontrolliste Vormerkung, sowie der Zählungs-Kommission Anzeige zu machen. 
g. 23. 
Ferner ist vom Zähler darauf zu achten, daß Doppelzählungen vermieden werden, insbesondere 
daß solche Gewerbetreibende, welche in ihrer eigenen Behausung für fremde Rechnung arbeiten, aber 
gleichwohl als selbständige Gewerbetreibende anzusehen sind, nicht zugleich von den betreffenden Geschäfts- 
unternehmern (Fabrikanten) als Gehilfen oder Arbeiter aufgeführt werden.
	        
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