Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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8. 62. 
Abrechnung mit dem Verleger. 
Die Abrechnung mit dem Verleger einer Zeitung findet je am Schlusse eines 
Bezugszeitraumes statt. Während der Dauer des letzteren werden dem Verleger auf 
Verlangen Abschlags-Zahlungen auf den Einkaufspreis der Zeitung nach Verhältniß der 
geschehenen Auflieferung an Zeitungsnummern gemacht. 
Abstchnitt III. 
Estafetten sendungen. 
8. 63. 
a) Annahme der Estafettensendungen. 
I. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur 
bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Poststall (Station) 
sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der ein- 
gelieferten Sendung zweckmäßig benützt werden können. 
II. Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden 
zur estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen. 
b) Gewicht und Beschaffenheit der Sendungen. 
III. Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewichte von 10 Ki- 
logramm befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Gramm müssen in haltbares 
Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, auch 
müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur Post eingeliefert werden, 
daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
IV. Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen, auch das Verlangen der 
Beförderung durch Estafetten enthalten. 
V. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI. Ueber die Estafettensendungen erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
Beförderungsweise. 
VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahn-= 
züge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, 
benützt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungenk mit denselben ihren
	        
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